Dieses Urteil schafft Rechtssicherheit - zumindest teilweise, denn ein Aber bleibt: Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass und Dashcam-Aufnahmen zur Aufklärung von Verkehrsunfällen als Beweismittel in einem Zivilprozess verwertet werden dürfen, auch wenn die Videoaufzeichnung datenschutzrechtlich unzulässig war. Einerseits. Andererseits. Einen Freifahrtschein in Sachen Dashcam-Nutzung stellt diese Entscheidung nicht da. Die Richter machten in ihrem Urteil nämlich klar, dass das permanentes Aufzeichnen ohne konkreten Anlass verboten bleibt. „Permanentes Aufzeichnen ohne konkreten Anlass bleibt verboten und kann auch weiterhin ein Bußgeld wegen des Datenschutzverstoßes zur Folge haben“, erklärt dazu Rechtsexpertin Elke Hübner vom ADAC Nordrhein e.V.
Inwieweit die Bilder der Minikameras auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen, hängt vom Einzelfall ab. „Hier gibt es noch keine grundsätzliche Rechtsprechung. Wer eine Dashcam nutzt, sollte nur in einer Gefahrensituation über einen kurzen Zeitraum zweck- und anlassbezogen aufzeichnen, etwa bei schweren Verkehrsverstößen oder einem drohenden Unfall“, rät Hübner. Das ist technisch möglich, zum Beispiel, indem die Aufzeichnungen in kurzen Abständen automatisch überschrieben werden (Loop-Funktion) und eine dauerhafte Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges erfolgt. (Foto: quintezz/dpp-AutoReporter)
Autor: Mathias Ebeling
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