Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist ein unangenehmer Gegner, der mit allen Mitteln, die unser Rechtssystem hergibt, für seine Überzeugungen kämpft. Die Methoden, derer sie sich hierfür bedient, gefallen nicht jedem. Stichwort Abmahnung. Auf diesem Gebiet war die DUH in den letzten Jahren sehr rege tätig. Ihr Hauptaugenmerk lag dabei auch auf Autohändler, die in ihren Anzeigen oder auf ihrer Webpräsenz offensichtlich gegen Verbraucherschutzvorschriften verstießen. Das war einträglich.
Wie das Handelsblatt HIER berichtete, habe die Deutsche Umwelthilfe (Stand April 2019) jede Woche etwa 30 Verstöße abgemahnt und etwa 400 Gerichtsverfahren im Jahr geführt. Im Jahr 2017 erzielte sie damit Einnahmen in Höhe von etwa 2,2 Millionen Euro, was immerhin etwa 25 Prozent ihres Haushaltes ausmacht. Die rege Abmahnpraxis der DUH stieß so machem sauer auf und brachte ihr den Vorwurf, ein Abmahnverein zu sein, ein. Der Bundesgerichtshof indes mochte einen Rechtsmissbrauch durch die DUH nicht erkennen und schob ihrem Tun keinen Riegel vor. Insofern das Versenden von Abmahnschrieben mit dem Einfordern von Gebühren jemals ein Geschäftsmodell der DUH - Kritiker der DUH haben das ja oft angeführt - gewesen sein sollte, dann dürfte dieses schon bald nicht mehr wie bisher als sprudelende Einnahmequelle taugen. Denn der Deutsche Bundestag hat jetzt das "Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" verabschiedet.
Mit diesem Gesetz, dem der Bundesrat noch zustimmen muss, soll einem Abmahnmissbrauch künftig ein Riegel vorgeschoben werden. Hierzu erklärt der rechts- und verbraucherpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Dr. Jan-Marco Luczak: "Betriebe und mittelständische Unternehmer waren in der Vergangenheit oftmals damit konfrontiert, dass sie wegen kleinster Verstöße etwa gegen die Datenschutzgrundverordnung abgemahnt wurden. Es gibt regelrechte Abmahnvereine, die das Internet nach solchen Kleinstverstößen durchsuchen und die Erstattung der Abmahnkosten zum Geschäftsmodell gemacht haben. (...) Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet können zukünftig keine Abmahnkosten mehr verlangt werden. Damit entziehen wir dem Geschäftsmodell von Abmahnvereinen die Grundlage. Wir stellen zudem ausdrücklich klar, dass die missbräuchliche Geltendmachung von Abmahnkosten verboten ist. Das sind diejenigen Fälle, in denen eindeutig nicht die Durchsetzung des fairen Wettbewerbs bei der Abmahnung im Vordergrund steht, sondern allein das Kosteninteresse des Abmahnenden. Diesen zeigen wir die rote Karte.“ (Bild: Pixabay)
1 Kommentar
Egide aus belgien
17. September 2020 21:16 (vor über 4 Jahren)
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